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Baden-Württemberg: Nachtangelverbot bleibt

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Klaus Hoher MdL setzt sich im Landtag in Baden-Württemberg für die Belange der Angler ein. Bild: FDP/DVP-Fraktion

Der Landtagsabgeordneten Klaus Hoher (FDP) hatte Anfang August einen Antrag an die Landesregierung zur „Modernisierung des Fischereirechts in Baden-Württemberg“ (Drucksache 16/6712) gestellt.

Darin forderte er die Landesregierung (Grüne/CDU) auf, über ihre Meinung zu folgenden Themen zu berichten.

  • Vergrämung von Kormoranen
  • Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein von zehn auf sieben Jahre
  • Abschaffung des Nachtangelverbotes

Das zuständige Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nahm im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung. Zum Thema Kormoran: „Seit dem Jahr 2010 gestattet die ‚Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane‘ (Kormoranverordnung –  KorVO) Kormorane auf  oder an Gewässern letal zu vergrämen, sofern diese außerhalb von Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten und einigen weiteren Gebieten liegen. Darüber hinaus kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 KorV auch in Schutzgebieten Ausnahmen erteilen.“

Eine mögliche Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein auf sieben Jahre sieht das zuständige Ministerium in Baden-Württemberg kritisch: „Grundsätzlich wird bezweifelt, dass ein sieben- bis zehnjähriges Kind hinreichend sachkundig ist, um den gesamten Umfang des Angelns selbstständig unter Aufsicht durchführen zu können. Dies beinhaltetet auch, einen Fisch sachgerecht zu betäuben und zu töten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) und § 4 Abs. 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)). Generell können Kinder, sofern sie das entsprechende Alter noch nicht erreicht haben, als Helfer gemäß Fischereigesetz für Baden-Württemberg ((FischG) § 31 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Fischereigesetztes (VwV FischG) §§ 31 bis 35 Fischereischein Abs. 6.1) den Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung der Fischerei unterstützen und somit schon frühzeitig an das Fischen und die Natur herangeführt werden.“

Auch das Nachtangelverbot bleibt wohl bestehen. Das Ministerium antwortete auf die Anfrage des FDP-Abgeordneten: „ Nach der geltenden Landesfischereiverordnung dürfen Angler in Baden-Württemberg bis eine Stunde nach Sonnenuntergang und ab einer Stunde vor Sonnenaufgang angeln. Das Fischen auf Wels, Flusskrebs und Aal ist bis Mitternacht beziehungsweise bis 1 Uhr nachts während der Sommermonate möglich, es gibt also kein generelles Nachtangelverbot. Zur Sache hat die Debatte bereits anlässlich der ersten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Drucksache 16/47; Plenarprotokoll 16/7, 29.06.2016) gezeigt, dass ein politischer Konsens im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Landesfischereiverordnung in diesem speziellen Punkt nicht zu erkennen ist. Seitdem haben sich noch keine Hinweise auf einen breiten fachlichen und politischen Konsens ergeben, der eine Änderung begründen würde. Im Übrigen genehmigen die oberen Fischereibehörden in begründeten Einzelfällen ein Angeln während der gesamten Nachtzeit. Dies betrifft insbesondere Gewässer, in denen fischereiliche oder fischökologische Erhebungen durchgeführt werden, mit dem Ziel neue Hegepläne zu erstellen, oder Gewässer, die aus Gründen der Fischhege vergleichsweise intensiv beangelt werden sollten.“

Die FDP-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg hält an ihren bisherigen Forderungen zur Abschaffung des Nachtangelverbotes und zur Absenkung des Mindestalters für den Jugendfischereischein weiterhin fest.

-pm-

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