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Verstärkte Kontrollen für Dorschangler

2019


Bild: Redaktion
Auch Brandungsangler, wie hier auf Fehmarn, müssen 2017 mit verstärkten Kontrollen rechnen. Bild: Redaktion

Das Umwelt- und Fischereiministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass für Angler in der gesamten westlichen Ostsee ab Januar 2017 eine Fangbegrenzung für Dorsch gilt.

So dürfen in den Monaten Februar und März nur drei, im übrigen Jahr fünf Dorsche je Freizeitfischer und Tag entnommen werden (für Berufsfischer wird die Quote im nächsten Jahr um 56 Prozent gesenkt). Diese Regelung gilt völlig unabhängig davon, wo oder wie diese Dorsche gefangen wurden – unabhängig, ob von Land oder auf See, also gleichermaßen am Strand, von Seebrücken, vom Boot oder auch vom gewerblichen Angelkutter aus. Das Mindestmaß für Dorsche liegt für Freizeitfischer in Schleswig-Holstein gemäß Küstenfischereiverordnung unverändert bei 38 cm.

Fangbegrenzung für Boots- und Uferangler

Dazu erklärt Fischerei- und Umweltminister Robert Habeck: „Wir müssen die Bestände schonen, sonst gibt es keine Zukunft für Dorsch und Dorschfischerei. Daher ist richtig, dass auch die Freizeitfischerei erstmals ihren Anteil leistet. Allen ist klar, dass es eine Umstellung bedeutet, aber damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können, halte ich die Fangbegrenzungen für richtig.“

Grundlage der Regelung ist die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017.

Mit dieser Norm reagiert die EU auf die prognostizierten sehr schlechten Aussichten für den Dorschbestand in der westlichen Ostsee. Da aufgrund umfangreicher wissenschaftlicher Untersuchungen belegt ist, dass die Freizeitfischerei einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtfang an Dorschen in der westlichen Ostsee ausmacht, hat die EU erstmals auch den Dorschfang der Freizeitfischer begrenzt, um die im Jahr 2017 notwendige starke Einschränkung der zulässigen Gesamtfangmenge gerecht auf alle Nutzergruppen zu verteilen. Damit sollen eine möglichst rasche Erholung des Dorschbestandes und eine Rückkehr zur nachhaltigen Bewirtschaftung erreicht werden.

Ausweitung der Kontrollen von Freizeitfischern

Die Mitgliedsstaaten sind für die Umsetzung dieser Regelung, die in der gesamten westlichen Ostsee und damit auch in Dänemark und Schweden sowie in Mecklenburg-Vorpommern gleichermaßen gilt, verantwortlich. Schleswig-Holstein wird daher die Kontrollen der Freizeitfischer an der Küste deutlich ausweiten. Deutschland wird der EU unter Zuarbeit von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein einen entsprechenden Aktionsplan vorlegen.

Schwerpunkte der Überwachung werden die Anlandehäfen der gewerblichen Angelkutter und wichtige Konzentrationspunkte für kleine Angelboote sein, doch auch der individuelle Brandungsangler an der Küste muss ab dem kommenden Jahr mit verstärkten Kontrollen rechnen.

Sofern die gezielte Angelfischerei auf Dorsch ausgeübt wird, ist mit Erreichen des Tagesfanglimits von drei bzw. fünf Dorschen diese Fischerei einzustellen. Das gezielte Weiterangeln auf Dorsch nach Erreichen der Tageshöchstfangmenge mit anschließendem Zurücksetzen ist nicht zulässig und kann als Verstoß gegen das Fischereigesetz mit Bußgeldern geahndet werden (Verbot des „catch & release“). Auf andere Fischarten darf jedoch gezielt weitergeangelt werden. Sofern beim gezielten Angeln auf andere Fischarten (z. B. auf Heringe, Plattfische oder Meerforelle) Dorsche unbeabsichtigt gefangen werden und das Tagesfanglimit bereits erreicht ist, müssen die Dorsche unverzüglich schonend lebend zurückgesetzt werden.

Die Regelung gilt in der oben genannten Form zunächst nur für das Jahr 2017. Ob und in welcher Form es in den Folgejahren weitere Fangbegrenzungen für Angler beim Dorsch gibt, wird die EU erst im Rahmen der Festlegung der Fangquoten für 2018 im kommenden Herbst entscheiden.

Die Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates finden Sie unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R1903&from=DE

Informationen zum schleswig-holsteinischen Fischereirecht sind erhältlich unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/gesetzeVerordnungen.html

-pm-

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