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Otter-Streit am Steinhuder Meer

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Bild: Aktion Fischotterschutz
Der Fischotter am Steinhuder Meer kann aufatmen: Er bleibt weiterhin sicher, die Reusen müssen mit Schutzmaßnahmen versehen werden. Bild: Aktion Fischotterschutz

Müssen Reusen in Schutzgebieten mit Otter-Vorkommen „ottersicher“ sein? Der Rechtsstreit um die Fischotter am Steinhuder Meer geht in die nächste Runde.

Am 3. März 2015 hob das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Urteil des Verwaltungsgerichtes in Hannover aus formaljuristischen Gründen auf. Danach durfte die Fischerei am Steinhuder Meer bis zum Abschluss einer behördlichen Verträglichkeitsprüfung nur noch mit Reusen durchgeführt werden, die Vorrichtungen gegen das Ertrinken hochgradig gefährdeter Fischotter aufweisen. Das Oberverwaltungsgericht hatte formaljuristische Bedenken, da der Naturschutzverband „Aktion Fischotterschutz“ nach seiner Rechtsauffassung gar nicht vor Gericht hätte klagen dürfen, gar kein sogenanntes „Mitwirkungsrecht“ besaß. Dagegen legt der Naturschutzverband nun Rechtsmittel ein, die eine aufschiebende Wirkung haben.

Ottersichere Reusen vorgeschrieben

Inhaltlich wurde der „Aktion Fischotterschutz“ jedoch auf ganzer Linie Recht gegeben. Wie auch zuvor schon das Verwaltungsgericht Hannover hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner schriftlichen Urteilsbegründung festgestellt, dass die Fischerei nicht per se von einer Überprüfung freigestellt ist. Wie auch bei jeder anderen Handlung im von der Europäischen Union geschützten Gebiet hätte die Untere Naturschutzbehörde beim Auftauchen des Fischotters im Steinhuder Meer prüfen müssen, ob die Reusenfischerei negative Auswirkungen auf die wenigen, dorthin zurückgekehrten Otter haben kann. Da das nicht von vorneherein ausgeschlossen werden konnte, hätte eine umfangreiche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Da Fischotter nachweislich in Reusen ums Leben kommen, bleibt dann letztendlich nur die Möglichkeit, ottersichere Reusen einzusetzen, wenn die Fischerei weiter ausgeübt werden soll. Ein entsprechendes Fanggerät wurde in den vergangenen Jahren von der „Aktion Fischotterschutz“ selbst entwickelt und getestet.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird nun nicht rechtskräftig, die „Aktion Fischotterschutz“ legt trotz inhaltlicher Übereinstimmung Rechtsmittel ein, weil sie die Abweisung ihrer Klage aufgrund der nicht vorhandenen Mitwirkungsrechte für nicht gerechtfertigt hält.

Verträglichkeitsprüfung gefordert

Mark Ehlers, Vorstandsvorsitzender der „Aktion Fischotterschutz“ erklärt: „Die formaljuristischen Bedenken hinsichtlich unserer Mitwirkungsrechte teilen wir nach gründlicher Prüfung des Urteils nicht, deshalb legen wir Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Wir sind sehr zuversichtlich, dass wir in dritter Instanz auch in diesem letzten Punkt Recht bekommen werden. Bis dahin bleibt die Anordnung in Kraft, nach der nur mit sicheren Reusen gefischt werden darf. Unabhängig davon hat nach dem Verwaltungsgericht nun auch das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass in FFH-Gebieten eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, wenn Tätigkeiten den Schutzzweck potenziell beeinträchtigen können.“

Urteil auf andere Schutzgebiete übertragbar

„Das Urteil hat schon jetzt eine große Signalwirkung, schließlich lässt sich der Fall auf ähnliche Fälle in FFH-Schutzgebieten durchaus übertragen. Nicht nur Bauvorhaben, sondern auch bestehende Nutzungen wie die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, aber auch zum Beispiel die Gewässerunterhaltung in einem FFH-Gebiet sind davon maßgeblich betroffen. So verstoßen Baumfällungen, Sandentnahmen oder gar die Entfernung von Biberdämmen, bei denen man einen negativen Einfluss auf den Lebensraum und die in diesem lebenden seltenen Arten nicht ausschließen kann, ohne Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gegen das europäische Recht. Diese Klarstellung durch die zwei Gerichte stärkt dem Naturschutz in erheblichem Umfang den Rücken und ist auf sämtliche FHH-Gebiete z.B. an der Aller, Ise und auch dem Dümmer übertragbar, wenn geschützte Tierarten wie der Biber, Otter oder einige Fisch- oder Libellenarten betroffen sind“, so Mark Ehlers.

Der Vorstandsvorsitzende des anerkannten Naturschutzverbandes aus Hankensbüttel betont weiter: „Es geht uns überhaupt nicht um ein Verbot der Fischerei oder anderer Landnutzungen, aber in einem Schutzgebiet nach internationalem Recht hat nun mal der Schutz der Tiere, Pflanzen und ihrer Lebensräume Vorrang. Diese Erkenntnis wird sich jetzt dank dieses Urteils besser durchsetzen.“

Das Steinhuder Meer als Niedersachsens größter Binnensee ist ein nach internationalem Recht ausgewiesenes Naturschutzgebiet, in dem seit 2010 der seltene und in Mitteleuropa vom Aussterben bedrohte Fischotter ein neues Zuhause gefunden hat. Durch die hier zu Hunderten aufgestellten Fischreusen besteht die Gefahr, dass der Otter in den Fallen ertrinkt.

30 Jahre Otterschutz

Die Aktion Fischotterschutz e.V. setzt sich seit über 30 Jahren für den Schutz des Fischotters und seiner Lebensräume ein. Sie fordert seit Jahren den verbindlichen Einsatz von Schutzsystemen in Reusen – bisher vergeblich. Während solche Systeme in anderen Bundesländern seit Jahren vorgeschrieben sind, sah man in Niedersachsen bisher dafür keine Notwendigkeit. Deshalb hatte die Aktion Fischotterschutz e.V. das zuständige Verwaltungsgericht um eine Entscheidung gebeten. Fischotter eroberten in den vergangenen Jahren ehemals verlassene Lebensräume zurück. Trotzdem sind sie vor allem im Westen Niedersachsens und in anderen Bundesländern noch immer ausgestorben. Die Vernichtung von Lebensräumen, Schadstoffeinträge und die direkte Verfolgung führten zum Zusammenbruch der Bestände. Heute zählt neben dem Straßenverkehr die Reusenfischerei zu den Haupttodesursachen.

-pm-

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