ANZEIGE

Gewässer muss Gewässer bleiben

3039
Positives Beispiel eines ökologisch wertvollen Gewässerrandstreifens. Bilder: Johannes Schnell/LFV Bayern

Der Landesfischereiverband Bayern fordert die zügige Festlegung verpflichtender Gewässerrandstreifen. Keine weitere Verzögerung mehr beim Schutz von Artenvielfalt und Gewässern.

Mit dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“ für besseren Artenschutz in Bayern kam die gesetzliche Verpflichtung zu Gewässerrandstreifen. Diese Pufferstreifen schützen den Lebensraum von Fischen, Muscheln und Insekten. Nun ist Streit zwischen Behörden und Verbänden über die Definition von Gewässern entbrannt. Der Streit verunsichert Landwirte und hilft dem Artenschutz nicht weiter. Als anerkannter Naturschutzverband akzeptiert der Landesfischereiverband (LFV) keine weitere Verzögerung beim Schutz unserer Gewässer, keine Seite darf sich aus der Verantwortung stehlen. Die Gewässerkulisse muss schnell festgelegt werden, damit Landwirte wissen, wo sie Gewässerrandstreifen anlegen müssen.

Was einfach klingt, wird nun zerredet

Jedes Gewässer in Bayern muss zukünftig durch einen fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen geschützt werden. Doch bereits hier beginnt die Diskussion rund um die Frage: Was ist ein Gewässer? Dabei ist die Sache eigentlich klar. „Das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz liefern eine eindeutige Definition“, so LFV-Präsident Prof. Dr.-Ing. Albert Göttle. „Vertreter der Landwirtschaft versuchen derzeit, Be- und Entwässerungsgräben aus der Neuregelung auszuklammern. Wir pochen auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelung. Das Umweltministerium darf keinen ‚Gewässerrandstreifen light‘ zulassen.“ Um für Transparenz zu sorgen, ist es erforderlich, die entsprechende Gewässerkulisse über den digitalen „Umweltatlas Bayern“ öffentlich zu dokumentieren.

Darüber hinaus sollen die Landwirte angehalten werden, im Rahmen des Vertragsnaturschutz- und Kulturlandschaftsprogramms freiwillige Uferstreifen einzurichten. Denn der übermäßige Eintrag von Boden, Dünger- und Pflanzenschutzmitteln muss auch in untergeordneten Gewässern und Gräben verhindert werden.

Negativ-Beispiel: Hier fehlt der Gewässerrandstreifen völlig. Der Bauer pflügt fast bis an die Gewässerkante.

Hintergrund: Gewässerdefinition

Wann ein Gewässerrandstreifen gesetzlich Pflicht wird, entscheidet sich nach der Gewässerdefinition in § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Bayerischen Wassergesetzes.

Dementsprechend stellen Be- und Entwässerungsgräben in Bayern nur dann keine Gewässer dar, solange sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Diese untergeordnete Bedeutung wird über die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts definiert. Demnach müssen Gräben als Gewässer behandelt werden, wenn:

  •  das Einzugsgebiet eine Fläche von mehr als 50 Hektar aufweist oder
  •  der Graben zur Einleitung von häuslichem oder gewerblichem Abwasser genutzt wird oder
  •  der Graben als geschütztes Biotop kartiert wurde.

Wird eines dieser Kriterien erfüllt, so sind hier die gesetzlich vorgegebenen fünf Meter Gewässerrandstreifen zwingend einzuhalten.

Hintergrund: Gewässerrandstreifen und Sedimenteintrag

Für Artenschutz und Biodiversität sind Gewässerrandstreifen zu fördern, die über wie unter Wasser gewässertypische Lebensraumfunktionen schaffen. Neben einem Gehölzsaum sollte wo immer möglich eine natürliche Gewässermorphodynamik angestrebt werden. Bezüglich der Reduktion des Stoffeintrags aus Flächenerosion wird die Wirkung des gesetzlichen GRS oftmals zu sehr in den Vordergrund gestellt. Zur effektiven Reduktion bedarf es wirksamerer Maßnahmen auf der Fläche. Eine Schlüsselrolle spielen hierbei bodenkonservierende, erosionsmindernde Anbau- und Bearbeitungsverfahren im Bereich der Landwirtschaft. Hierbei gilt es – anders als beim GRS – nicht zu unterscheiden, ob ein angrenzendes Gewässer von wasserwirtschaftlich übergeordneter oder untergeordneter Bedeutung ist.

Wasserwirtschaftlich untergeordnete Gewässer gehören trotz Nichterfüllung der Gewässerdefinition in aller Regel sehr wohl zum Gewässernetz. Sie sammeln bei Niederschlag die Erosionsstoffe ihres Einzugsgebiets und führen sie Gewässerbereichen zu, welche rechtlich die Gewässerdefinition erfüllen. Die juristische Differenzierung des Gewässerbegriffs ändert an diesem Stoffstrom nichts. Daher müssen auch Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung als wichtige Eintragspfade zur Reduktion der Stoffeinträge in Gewässer behandelt werden. Ein wichtiger Schritt zur erforderlichen Reduktion der Einträge wäre, erosionsmindernde Maßnahmen über VNP oder KULAP verstärkt in erosionsgefährdeten Hanglagen zu etablieren.

-pm-

ANZEIGE
Abo Fisch&Fang