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Schweiz verbietet C&R

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Wie in dieser Woche bekannt wurde, wird in der Schweiz ab 1. September 2008 das grundsätzliche „Catch & Release“ beim Angeln verboten.

09.05.2008

Schweizer Angler müssen zudem zukünftig – ähnlich wie in Deutschland – nach den neuen Richtlinien des Schweizer Bundesrates einen Kurs zum humanen Fischfang absolvieren. Gefangene Fische müssen unmittelbar nach dem Fang mit einem kräftigen Schlag mit einem stumpfen Gegenstand getötet werden. Die Verwendung von lebenden Köderfischen und Widerhaken ist nur noch unter bestimmten Umständen gestattet. Die neue Tierschutzverordnung tritt ab 1. September 2008 in Kraft. Die Verordnung erwähnt „Catch & Release“ (Fangen und Zurücksetzen) nicht konkret, sie gibt jedoch deutlich vor, dass Fische nicht mit der Intention gefangen werden dürfen, um sie nach dem Fang wieder zurückzusetzen. Der Beschluss wurde vom Schweizer Parlament bereits 2005 gefasst, aber man arbeitete über 3 Jahre an der Ausarbeitung der Details. Von der Neuregelung werden über 275.000 schweizerische Angler betroffen sein und natürlich die zum Teil noch guten Fischbestände, auf die sich die neuen Regelungen sicherlich nicht förderlich auswirken werden. Hintergrund: Angler, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Monats- oder Jahrespatent gelöst haben und dies auch nachweisen können, fallen unter die Übergangsregelung und erhalten den Sachkundeausweis prüfungsfrei bzw. können weiterhin eine Jahresbewilligung erwerben. Dies gilt auch für bisherige Absolventen des Sportfischerbrevets oder eines anderen nachweisbaren Fischerkurses, beispielsweise eines Deutschen Jahresfischereischeins. Alle anderen Neuangler müssen für den Bezug einer Monats- oder Jahresbewilligung ab 2009 einen erfolgreichen Kursbesuch vorweisen. Befreit von der Ausbildungspflicht sind Freiangler und Kurzzeitbewilligungsbezüger (Tageskartenangler). Wobei einzelne Kantone befugt sind, diese Regelung zu verschärfen, d.h. die auf Bundesebene befreiten Kategorien ebenfalls der Ausbildungspflicht zu unterstellen.

Die Fischerei betreffen folgende Artikel:

Artikel 23: Verbot Catch & Release

Artikel 27/196: Ausbildungspflicht für Besatzfischzucht

Artikel 97, 98, 99, 100: Fischspezifische Bestimmungen

Artikel 156: Transport

Artikel 184, Anhang 2, Tabelle 7 -up-

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