Vom Kescher in den Setzkescher, so wünschen es sich die Friedfischangler, und zwar bundesweit. |
FISCH & FANG-Autor Thomas Wesseler informiert über das neueste Setzkescher-Urteil. Hier können Sie den Brennpunkt der August-Ausgabe online lesen und diskutieren.
Nach dem “Hammer Urteil” Ende der 80-er Jahre und verschiedenen Folgesprüchen gegen Angler Anfang der 90-er Jahre galt der Gebrauch eines Setzkeschers vor allem bei Vereinen und Verbänden als nicht mehr durchsetzbar. Viele Petrijünger wollten dennoch nicht auf die unbestreitbaren Vorteile des Frischhaltens ihres Fanges verzichten. Diese “Uneinsichtigkeit” führte zu weiteren Verurteilungen. Bei all diesen Verfahren zogen die Gerichte eher fragwürdige Gutachten aus der Vergangenheit heran – mit den bekannten Folgen. Eine positive Ausnahme bildete der Freispruch für zwei betroffene Angler Ende der 90-er – mit tatkräftiger Unterstützung des DAV. Daraufhin änderten sich die Bestimmungen, zumindest in einigen Bundesländern ist die Setzkescher-Hälterung wieder erlaubt.
Das neue Pro-Urteil knüpft daran an: Vor gut einem Jahr führte die Hälterung von einigen Fischen in einem Großraumsetzkescher 50 x 350 cm zu einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz i.S. § 17 Nr. 2b. Erfreulicherweise hatte der betroffene Angler das Glück an einen Richter und Oberstaatsanwalt zu geraten die ihre Arbeit gewissenhaft verrichteten und nicht auf das Material früherer Prozesse zurückgriffen. Vielmehr gab das Gericht ein neues Gutachten in Auftrag das den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung berücksichtigen sollte. Dies erhielt bei der Urteilsfindung volles Gewicht – es kam erst gar nicht zum Prozess! Kurz und bündig heißt es abschließend: “Das Verfahren ist deshalb gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.”
“Das Urteil ist positiv zu werten – allerdings nicht als Freibrief!
Welche Auswirkungen hat nun dieses Verfahrensende für Angler? Sicher ist es positiv zu werten – allerdings nicht als Freibrief! Vielmehr beinhaltet es die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen und waidgerechten Umgang mit dem Fang. In der Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 25. April heißt es wörtlich: “Der vom Beschuldigten verwendete 35 m lange und 05 m breite Setzkescher mit knotenlosem Gewebe sei als ordnungsgemäß einzustufen”. Zudem sollte das Aufstellen korrekt erfolgen und zwar so dass der Großteil der Röhre tatsächlich unter Wasser liegt und nicht zur Hälfte und in voller Länge über die Oberfläche ragt. Wer diese Mindestvoraussetzungen nicht einhält muss auch weiterhin mit einem Schuldspruch rechnen!
Grundlage des Freispruchs war in erster Linie auch die Untersuchung “The Neurobehavioral Nature of Fishes and the Question of Awareness and Pain” von J. D. Rose aus dem Jahr 2002. Darin kommt der amerikanische Forscher zu dem Ergebnis dass Fische mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Schmerzempfinden haben. Jedoch gibt es dazu jetzt auch eine neue Contra-Studie der Universität Edinburgh und des dort ansässigen Roslin-Institutes (siehe FISCH & FANG Nr. 7/2003 Brennpunkt S. 7). Ein Forscher-Team um Lynne Sneddon kommt nach Tierversuchen zu dem Ergebnis: “Die Kriterien für tierischen Schmerz sind (bei Fischen) erfüllt.” Allerdings ist diese Studie unter Fachleuten sehr umstritten und Rose genießt die größere Fachkompetenz auf diesem Gebiet.
Das Fazit: Wo der Setzkescher nach dem Landesfischereirecht und nach den Bestimmungen der für die jeweiligen Gewässer verantwortlichen Vereine erlaubt ist können mutige Angler den sachgemäßen Einsatz auf eigenes Risiko wagen – nicht mehr aber auch nicht weniger! Eine Garantie dass es dennoch keinen Ärger mit dem Gesetz gibt kann niemand geben. Aber immerhin dürfte das positive Urteil aus Hannover die Chancen erhöhen im Falle einer Anzeige freigesprochen zu werden. Und vielleicht nutzen es Behörden Verbände und Vereine um in gemeinsamer Initiative den Setzkescher landesweit und nicht nur in einigen Bundesländern beziehungsweise an einzelnen Gewässern wieder als Hälter-Möglichkeit Nummer eins zuzulassen.