Das Angeln den Schutzzielen von Naturschutzgebieten, Natura 2000 und Fauna-Flora-Habitaten nicht entgegensteht, zeigt ein aktuelles Beispiel vom Landesfischereiverband Weser-Ems.
Im Gegenteil! In einer aktuellen Vereinbarung zur Befischung der Fließgewässer in einem Naturschutzgebiet (NSG) in Niedersachsen wird die fischereiliche Nutzung ausdrücklich als Betreuungsmaßnahme, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgesetzes dient, gewürdigt!
Ein über Jahrzehnte in dem vorhandenen Naturschutzgebiet bestehendes Verbot, wurde im Rahmen der FFH-Gebietssicherung ausdrücklich wieder erlaubt, um die Erreichung der Schutzziele zu verbessern.
Die Richtlinien selber weisen keinerlei Vorgaben auf, Angeln einzuschränken oder zu verbieten. Es verdeutlicht, dass zahlreiche Verbote unter dem Deckmantel der Richtlinien (wie z.B. aktuell in Sachsen-Anhalt geplant) weder nötig noch sinnvoll sind.
Jahrzehntelang bestehendes Angelverbot rückgängig gemacht
Ob eine Schutzmaßnahme sinnvoll oder nötig ist, bleibt letztendlich Auslegungssache der verantwortlichen Behörde. Vielen Verantwortlichen sind die positiven Aspekte einer nachhaltigen fischereilichen Bewirtschaftung dabei wenig oder gar nicht bekannt. Es wird oft übersehen, dass sich die Gebiete über viele Jahre erst mit der Nutzung, Hege und Pflege von Angelvereinen in dieser Form entwickeln konnten. Aus Sicht des Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. war es hilfreich frühzeitig in einen konstruktiven Dialog auf Augenhöhe zu treten. „Wir haben die Verantwortlichen erst mal gefragt, was sie in dem jeweiligen Schutzgebiet überhaupt erreichen wollen und dann gemeinsam nach geeigneten Möglichkeiten gesucht, wie man zusammen diese Ziele erreichen kann. Gegenseitige Schuldzuweisungen oder konfrontative Ansätze sind hier fehl am Platz. Wir haben versucht den Verantwortlichen klar zu machen, dass die organisierte Fischerei ein starker und kompetenter Partner ist, die Schutzziele zu erreichen und wir ein hohes Interesse an der Entwicklung intakter Lebensräume haben. Mit Erfolg. So konnten wir jahrzehntelang bestehende Angelverbote in dem vorliegenden Fall rückgängig machen.“, so Dr. Jens Salva, Biologe vom Landesfischereiverband Weser-Ems e.V..
Anbei der Auszug der Vereinbarung zur Befischung der Fließgewässer im Naturschutzgebiet (NSG) im Wortlaut: „Die Fischerei in dem nachfolgend beschriebenen Umfang stellt zusätzlich eine abgestimmte Betreuungsmaßnahme gern. § 36 NAGBNatSchG dar, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des NSG dient. Die Fließgewässer sind derzeit durch Aufstiegshindernisse unterbrochen, so dass sich keine stabile Gewässerbiozönose eingestellt hat. Das Gebiet unterliegt zum Teil durch Fischwilderei und andere anthropogene Beeinträchtigungen stärkeren Belastungen. Der Abschluss der Vereinbarung soll sowohl der Entwicklung ausgeglichener Fischpopulationen als auch einer Überwachung des Gebietes dienen.“
-pm-