Im Januar hat der Deutsche Angelfischerverband (DAFV) Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2017 an die Parteien verschickt. Alle Parteien haben geantwortet. Im Folgenden finden sie die Antworten im Wortlaut:
Unspezifische Angelverbote
Wie bewerten Sie die Angelverbote in den Schutzgebieten der (AWZ) in Nord- und Ostsee? Gibt es aus Ihrer Sicht ein generelles Erfordernis, die Angelfischerei in Schutzgebieten zu untersagen und wenn ja, warum?
CDU/CSU: CDU und CSU sind gegen die Angelverbote in den geplanten Naturschutzgebieten, sofern sie für die Erreichung des Schutzzieles nicht zwingend erforderlich sind. Es gibt keinen ausreichenden wissenschaftlichen Nachweis, dass die Angelfischerei zu einer Belastung in den Schutzgebieten führt. Sandbänke und Riffe sind durch die Angelfischerei nicht gefährdet. Zudem wären die Auswirkungen des Verbots für den regionalen Tourismus und die lokale Küstenwirtschaft unverhältnismäßig hoch.
SPD: Viele internationaler Abkommen verpflichten die Unterzeichnerstaaten zum Schutz der Meeresumwelt. Dazu gehören auch die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie. Zur Umsetzung dieser EU-Richtlinien hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2004 acht ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der FFH-Richtlinie und zwei Gebiete nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee an die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldet. Deutschland hat die Verpflichtung, Maßnahmen für die Bewahrung bzw. Wiederherstellung des sogenannten „günstigen Erhaltungszustands“ dieser Arten und Lebensräume festzulegen. Die hierfür vorgesehene Frist ist abgelaufen; die Schutzgebietsverordnungen liegen aber im Entwurf bereits vor.
Der letzte Zustandsbericht an die Kommission (Berichtsperiode 2007-2012) hat gezeigt, dass der Erhaltungszustand relevanter Arten und Lebensräume ungünstig oder schlecht ist. Eine positive Tendenz ist nicht erkennbar, daher sind Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes dringend erforderlich. Eine Maßnahme ist u.a. das Angelverbot in den Schutzgebieten.
Die Antwort der Bundesregierung (Drs. 18/9199) auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zitiert aus Erhebungen des Thünen-Instituts für Ostseefischerei seit 2002. Demnach werden signifikante Entnahmemengen des Dorschs aus der Ostsee durch die Freizeitfischerei festgestellt (z. B. 2.962 t Dorsch in 2015). In der gleichen Drucksache finden sich auch Informationen darüber, dass das Störungspotential des Sportbootverkehrs in Bezug auf das Schutzgut Seevögel, insbesondere in den ausgewiesenen Vogelschutzgebieten als hoch eingeschätzt wird. Viele der geschützten Seevogelarten, wie Stern- und Prachttaucher, reagieren empfindlich auf Störungen durch jeglichen Schiffsverkehr und werden von ihren Nahrungsgründen und Rastbereichen vertrieben. Sie zeigen z. T. Fluchtdistanzen von mehr als 2 Kilometern. Der Sportbootverkehr durch Freizeitfischer wird als besonders relevanter Störfaktor bewertet, weil Gebiete aufgesucht werden, die neben bestehenden Schifffahrtsrouten liegen und die Aufenthaltsdauer der Boote zu Angelzwecken im Schutzgebiet in der Regel länger sind als bei anderen Sportbooten. Ein besonderes Störpotential weist nach den Ergebnissen der Studie das so genannte Schleppangeln („Trolling“) auf, wobei eine oder mehrere Angelruten hinter einem fahrenden Boot geschleppt werden. Die wissenschaftlichen Daten wurden im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Forschungs- und Technologiezentrum Westküste (FTZ, Büsum) im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz erhoben. Das Forschungsvorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) finanziert.
DIE LINKE: Leider sind die Vorschläge der Bundesregierung zu den Schutzgebieten der AWZ insgesamt – also jenseits des Angelverbots – wenig geeignet, um die Gebiete tatsächlich zu schützen, weil sie die deutliche Übernutzung der Meere weiterhin zulassen, naturschutzfachlichen Notwendigkeiten ignorieren und auch der Europäischen Rechtsprechung nicht genügen. Sie lassen für etliche Nutzungen weiterhin Optionen offen. Weder die Schifffahrt, noch die Rohstoffausbeutung und Energiegewinnung durch Wind- und Gezeitenkraftwerke werden in den Schutzgebieten ausgeschlossen, das Angeln aber schon. Das ist nicht nachvollziehbar. Die Bundesregierung hat in den ersten Verordnungsentwürfen eingeräumt, das Ausmaß der Freizeitfischerei in den Gebieten überhaupt nicht zu kennen. Und sie hat auch auf eine schriftliche Frage unseres Abgeordneten Jan Korte nicht darstellen können, inwieweit der Schutzzweck der Gebiete durch die Freizeitfischerei überhaupt in Frage gestellt wird. Wer Nutzungen untersagt, muss in jedem Einzelfall die Umweltauswirkungen benennen können. Das Angeln pauschal zu verbieten ist demnach keine Lösung für die zuvor genannten deutlich größeren Probleme.
Nein. Angeln und Naturschutz schließen sich nicht aus. Nutzungseinschränkungen sind immer in Abhängigkeit vom Schutzgut zu entscheiden. Naturschutzbelange spielen ebenso wie wirtschaftliche, touristische und Freizeitbelange eine Rolle bei der nachhaltigen Nutzung unserer Umwelt. Das Angeln verbindet diese Interessen in einem Hobby – nicht umsonst sind die Anglerverbände die größten Naturschutzverbände in der Bundesrepublik.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Angelverbote für die Freizeitfischerei in den Natura 2000 Schutzgebieten sind uns noch nicht bekannt, konkrete Vorschläge werden wir ggf. dann bewerten. Zum Zeitpunkt der Beantwortung liegen die Schutzgebietsverordnungen für die Natura 2000 Gebiete in der AWZ noch nicht vor. Weder FFH- noch WRLL-Richtlinie stehen einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung grundsätzlich entgegen. Grundsätzlich muss die Nutzung in Schutzgebieten mit dem Schutzzweck vereinbar sein, daran ist auch die Nutzung durch die Angelfischerei zu messen. Darüber hinaus finden wir es sinnvoll, dass es auch nutzungsfreie Zonen im Meer geben muss, um den Fischen Rückzugsräume zur Erholung ihres Bestandes ermöglichen zu können. Von stabilen Populationsgrößen können wiederum die Fischer und Angler profitieren.
FDP: Pauschale Angelverbote in den Schutzgebieten der AWZ betrachten wir Freie Demokraten als unverhältnismäßig.
Nein. Die Frage, ob und wie die Angelfischerei in einem Schutzgebiet beschränkt werden muss oder nicht, ist jeweils im Einzelfall anhand des konkreten per Rechtsverordnung beziehungsweise Schutzgebietssatzung festgesetzten Schutzzweckes des betroffenen Gebietes sowie unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Allgemeine Verbote lehnen wir Freie Demokraten entschieden ab.
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Sehen Sie Möglichkeiten, im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie die Durchgängigkeit unserer Fließgewässer zu verbessern und die ökologischen Schäden durch Anlagen zur Gewinnung von Strom aus Wasserkraftanlagen zu mindern und welche sind dies?
CDU/CSU: CDU und CSU wollen, dass der nach der Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) geforderte gute ökologische Zustand so schnell wie möglich in allen Gewässern erreicht wird. Dafür muss mit Nachdruck an der Durchgängigkeit des Gewässernetzes gearbeitet werden. Wo immer möglich und sinnvoll, gilt es, natürliche und naturnahe Strukturen im Interesse des Arten- und Lebensraumschutz sicherzustellen. Die konkreten Maßnahmen müssen standortangepasst nach fachlichen Kriterien erfolgen. Im Wesentlichen geht es um die ökologische Ausgestaltung der Wasserkraftanlagen durch Fischaufstiegs- und –abstiegsanlagen, ökologisch verträgliche Turbinentypen usw. sowie eine ausreichende Mindestwasserführung. An den Bundeswasserstraßen sind zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit schon umfangreiche Planungen und Maßnahmen vorgenommen worden.
SPD: Das Wasserhaushaltsgesetz regelt u.a. den Betrieb von Wasserkraftanlagen (z. B. Durchgängigkeit, Mindestwasserführung). Der Vollzug liegt bei den Wasserbehörden der Länder. Leider sind die Behörden aufgrund von Personalmangels oft nicht in der Lage, ihre Aufgaben umfassend wahrzunehmen. Zur richtlinienkonformen Umsetzung der WRRL wird sich Deutschland in den nächsten Jahren gerade auch in Bezug auf die Durchgängigkeit noch erheblich anstrengen müssen.
DIE LINKE: Der seit dem 19. Jahrhundert andauernde Ausbau der Flüsse und der weiter zunehmende Eintrag von Pflanzenschutzmitteln beziehungsweise Nährstoffen aus der Landwirtschaft haben die morphologischen Eigenschaften und ökologischen Funktionen der Flüsse immer stärker eingeschränkt. Deshalb muss das bisherige Verständnis, Flüsse vorrangig unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten, um den Aspekt eines nachhaltigen Gewässer- und Landschaftsschutzes erweitert werden. DIE LINKE setzt sich daher für eine konsequente und zügige Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ein. Wir halten das Ausbaupotenzial der Wasserkraft in Deutschland für begrenzt. Insbesondere bei kleinen Wasserkraftanlagen an bislang unverbauten Flussoberläufen stehen dem begrenzten CO2-Einspareffekt große negative Auswirkungen auf das Gewässer entgegen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ja, die Umsetzungsverpflichtung der WRRL ermöglicht es, Querverbauungen wie Wehre z.B. zu Sohlgleiten umzubauen, um die Durchlässigkeit für Fische wieder herzustellen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Wasserstand im oberen Bereich nicht so weit abgesenkt wird, dass die Wasserstände bei kleinen Abflüssen zu stark absinken und Feuchtbiotope trocken fallen lassen und damit wertvolle Laichbiotope auch durch dann mögliche landwirtschaftliche Nutzung zerstört werden. Wir lehnen jede weitere Verbauung frei fließender Gewässer ab und sind der Meinung, dass bestehende Wasserkraftwerke auch fischgerecht umgebaut werden müssen. Die in der Wasserrahmenrichtlinie geforderte Durchgängigkeit darf nicht gegenüber der Stromerzeugung in den Gewässern zurückstehen.
FDP: Die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer einschließlich der Bundeswasserstraßen fallen im Rahmen der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes in die Hoheit der Länder. Der Bund kann und sollte dies jedoch im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Verkehrsverwaltung der Bundeswasserstraßen aktiv unterstützen und zum Beispiel zusätzliche Flächen für Fischaufstiegshilfen zur Verfügung stellen, wo dies erforderlich ist.
In den Ländern setzen wir Freie Demokraten uns dafür ein, die Einrichtung von Fischaufstiegs und Fischabstiegshilfen sowie von Rechen und weiteren technischen Nachrüstungen an bestehenden Querbauten und Anlagen binnen angemessener Übergangsfristen einzufordern und zu fördern. Dazu braucht es angesichts langfristig bestehender Wasserrechte und eines hohen Investitionsbedarfs gerade auch bei privaten oder kommunalen Kleinwasserkraftwerken aber zum Teil einen langen Atem. Genauere Aussagen zu den zum Teil unterschiedlichen Umsetzungen und Förderansätzen in den 16 Ländern würden an dieser Stelle zu weit führen.
Nutzung von Ausgleichsgeldern für Maßnahmen des Fischartenschutzes
Welche Möglichkeiten sehen Sie, Mittel aus den Ökokonten für Maßnahmen für die Renaturierung von Gewässern, des Fischschutzes wie den Bau von Fischtreppen, die Schaffung von natürlichen Lebensräumen, Laichbiotopen zu nutzen? Sind Sie bereit die Ausgleichsgelder auch für den Fischschutz einzusetzen und die vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten dafür zu verbessern?
CDU/CSU: Die genannten Maßnahmen des Fisch-, Biotop- und Gewässerschutzes sind wichtig. Wir halten es deshalb für richtig, Ökopunkte und Ausgleichsgelder dafür einzusetzen. Das entspricht auch unserem Grundsatz, im Naturschutz auf Qualitätsverbesserungen und die Aufwertung von Biotopen zu setzen, statt einfach immer mehr Flächen aus land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung zu nehmen oder Fanggebiete und Wasserflächen für die Fischerei und Aquakultur zu sperren. Um diese Grundsätze überall in Deutschland zu verankern und damit der Naturschutzausgleich effizienter und besser als bisher erfolgt, streben wir eine dementsprechende Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes und den Erlass einer Bundeskompensations-Verordnung an. Denn für die Umsetzung und Ausführung des Naturschutzausgleichs sind die Länder zuständig und es fehlt häufig an einem gleichgerichteten Vorgehen.
SPD: Die Möglichkeit, Ersatzgelder für Maßnahmen zu verwenden, die zu einer ökologischen Aufwertung, wie z. B. die Renaturierung von Gewässern führen, gibt es bereits jetzt und sie wird auch genutzt.
DIE LINKE: In Ökokonten können Gelder aus verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen gesammelt werden, um ökologisch qualifizierte Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren. Grundsätzlich sollten Eingriffe in die Natur, wenn sie wirklich nicht vermieden werden können, durch Kompensationsmaßnahmen vor Ort ausgeglichen werden. Dabei sehen wir es als sehr wichtig, dass diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und die Eingriffe auch zu einer ökologische Verbesserungen führen.
Ja. Maßnahmen, die der Renaturierung und Durchgängigkeit von Gewässern dienen, sind grundsätzlich zu begrüßen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Die Industrialisierung der Landwirtschaft und ihre Folgen müssen so gut es geht rückgängig gemacht werden. Die Möglichkeit Mittel aus Ökokonten für Aufwertungsmaßnahmen von Fließgewässern sowie gewässerökologische Maßnahmen zu nutzen existieren bereits. Allerdings müssen entsprechende Voraussetzungen wie z.B. die ökologische Aufwertung der Lebensräume erfüllt werden. Die Maßnahmen müssen eine dauerhafte Verbesserung der ökologischen Wertigkeit bewirken. Außerdem muss die Durchführung von Maßnahmen zusätzlich zu bereits sowieso bestehenden rechtlichen Verpflichtungen erfolgen und diese nicht ersetzen.
Wir erkennen die hohe Leistung der Fischereisportvereine mit viel ehrenamtlichem Engagement an und schätzen sie. Ohne diese Leistung wären viele Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen nicht möglich. So wollen wir in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die großartige, nun schon jahrzehntelange Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Wanderfische an der Oste hinweisen. Solche Projekte wollen wir fördern und auch deren finanziellen Spielräume erweitern. Wir würden uns freuen, wenn wir mit ihnen gemeinsam auch die gesetzlichen Möglichkeiten dafür verbessern können.
FDP: Wir Freie Demokraten wollen die zuletzt gescheiterten Beratungen über eine bundeseinheitliche Kompensationsverordnung wieder in Gang bringen, um in ganz Deutschland vergleichbare Möglichkeiten des naturschutzrechtlichen Ausgleichs zu schaffen. Sofern die einzelnen Ökokonto-Verordnungen der Länder derzeit Maßnahmen zum Schutz der Fische oder zur Renaturierung von Gewässern ermöglichen, sollte dies aus unserer Sicht auch verstärkt genutzt werden. Denn der Naturschutz endet nicht an der Wasseroberfläche. Oftmals stellen sich hier jedoch im Einzelfall komplexe haushalts- und beihilferechtliche Fragestellungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Förderung. Beispielsweise sind Maßnahmen an bestehenden Querbauten nur dann ökokontofähig, wenn sie auf der Freiwilligkeit des Betreibers beruhen. Denn es ist ein Rechtsgrundsatz der Eingriffsregelung, dass eine Maßnahme nicht als Kompensation anerkannt werden kann, wenn sie ohnehin rechtlich geboten ist (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie). Insofern stoßen die Möglichkeiten des Fischschutzes mit Ausgleichsmitteln in der Praxis leider oft an Grenzen.
Förderung der Stromproduktion durch das EEG im Widerspruch zu den Zielen der Wasserrahmenrichtline (WRRL)
Sollte die Produktion von Strom in Wasserkraftanlagen weiterhin gefördert werden? Teilen Sie die Einschätzung, dass Stromproduktion in Wasserkraftanlagen nur dann akzeptabel ist, wenn dadurch der Lebensraum für Wassertiere, die Möglichkeit für Fische zu wandern und zu laichen nicht wesentlich beeinträchtigt ist? Welche Möglichkeiten sehen Sie für den Rückbau bestehender Anlagen z. B. in Natura 2000 Gebieten, wie es bereits in Nachbarländern teilweise praktiziert wird?
CDU/CSU: Wir wollen die Energiewende in Deutschland zu einer Erfolgsgeschichte machen, mit der wir einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und Energie gleichzeitig sicher und bezahlbar zur Verfügung stellen können. Hierzu ist die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien ein entscheidender Beitrag. Dabei hat aber gerade die Gewinnung aus Sonne und Windkraft den Nachteil erheblicher Schwankung. Da die Gewinnung von Strom aus Wasserkraft eine höhere Stetigkeit hat und oftmals auch besser regelbar ist, wollen wir diese auch weiter fördern. Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass die Ausbaupotenziale der Wasserkraft deutlich kleiner sind als im Bereich anderer erneuerbaren Energiequellen; sie sind unter Berücksichtigung ökologischer wie ökonomischer Aspekte weitgehend ausgeschöpft. Leistungssteigerungen können aber noch durch Modernisierungen erreicht werden.
Um die Zielkonflikte zwischen dem Ausbau der Wasserkraft und dem Umwelt- bzw. Tierschutz zu lösen, müssen bei allen Bau- und Modernisierungsmaßnahmen Fischschutz und Durchgängigkeit der Gewässer sichergestellt werden. Eine Nutzung darf nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowieso nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Verfügen vorhandene Wasserkraftanlagen nicht über einen geeigneten Fischschutz, so müssen die Maßnahmen noch innerhalb einer Frist durchgeführt werden.
SPD: Gerade bei der Kleinen Wasserkraft (Kleinst- und Kleinanlagen) besteht ein Missverhältnis zwischen ihrem Beitrag zum Klimaschutz, ihren Kosten und ihren Auswirkungen auf die Gewässerökologie. Insbesondere die fehlende oder nicht ausreichende Durchgängigkeit von vielen Anlagen führt zur nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Bei der nächsten Novelle des EEG werden wir die ökologischen und die ökonomischen Belange der Kleinen Wasserkraft einer Prüfung unterziehen.
Der Rückbau bestehender Anlagen in Gewässern innerhalb von Natura 2000-Gebieten ist eine Möglichkeit, die Durchgängigkeit und den ökologischen Zustand dieser Gewässer zu erhöhen. Der Rückbau kann jedoch nur mit Zustimmung des Eigentümers der Anlage erfolgen.
DIE LINKE: Wir halten das Ausbaupotenzial der Wasserkraft in Deutschland für begrenzt. Insbesondere bei kleinen Wasserkraftanlagen an bislang unverbauten Flussoberläufen stehen dem begrenzten CO2-Einspareffekt große negative Auswirkungen auf das Gewässer
entgegen. Voraussetzung für eine Vergütung neuer Wasserkraftanlagen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der Nachweis des guten bzw. verbesserten ökologischen Zustands des Gewässers. Große Wasserkraftanlagen von über 20 Megawatt sollen keinen Vergütungsanspruch im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes haben.
Ja. Zwar gibt es im Kampf gegen den Klimawandel unserer Auffassung nach keine Alternativen zur Energiewende hin zu einer vorrangig dezentral und regional erfolgenden Vollversorgung mit erneuerbaren Energien bei deutlich sparsamerem und effizienterem Umgang mit Energie, und Wasserkraft bietet durch die Bereitstellung von Grundlaststrom sowie durch die Möglichkeit der Speicherung von Energie in Pumpspeicherkraftwerken einen wichtigen Beitrag zur Netzstabilität. Diesen Vorteilen stehen aber teilweise gravierende Eingriffe in Fließgewässerökosysteme gegenüber, die mit der Nutzung von Wasserkraft verbunden sind. Der Durchlässigkeit von Gewässern für wandernde Fische und der ökologischen Ausgestaltung von Wasserkraftanlagen, wo sie notwendig sind, muss ein größerer Stellenwert eingeräumt werden. DIE LINKE will Energiewende und Klimaschutz im Einklang mit Naturschutzzielen vorantreiben. Den Rückbau nicht genutzter und nicht effektiver bestehender Stau- und Wasserkraftanlagen, wie er nun auch im Bundesprogramm Blaues Band vorgesehen ist, begrüßen wir als einen wichtigen Teil von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wir lehnen den Neubau von Wasserkraftanlagen ab, solange es keine Anlagen gibt, die die Durchgängigkeit garantieren und Verluste an Tieren ausschließen können. Bestehende Anlagen sollen nach dem Stand der Technik umgebaut werden, um wenigstens eine Verbesserung der Situation zu erreichen. Allerdings ist die rechtliche Situation, um dieses auch durchsetzen zu können, wegen alter Wasserrechte häufig schwierig. Aufgrund der Rechtslage ist es oft nicht möglich die Anlagen, deren Strom heute gefördert wird, von dieser Förderung auszuschließen. Dies würde keiner gerichtlichen Prüfung standhalten. Nichts desto trotz sollten dort, wo ein Umbau noch nicht erfolgt ist, Abschaltvorrichtungen bei Fischwanderungszeiten zum Tier- und Artenschutz genutzt werden.
Ja, wir teilen die Einschätzung, dass Stromproduktion in Wasserkraftanlagen nur dann akzeptabel ist, wenn dadurch der Lebensraum für Wassertiere, die Möglichkeit für Fische zu wandern und zu laichen nicht wesentlich beeinträchtigt ist
Die Durchgängigkeit deutscher Fließgewässer ist im Durchschnitt alle 2 Kilometer durch ein Querbauwerk wie beispielsweise Wehre unterbrochen. Die Folge ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Fließgewässer und ihrer Funktion als Lebensraum – auch und vor allem für wandernde Fischarten. Ein Ziel der nachhaltigen Gewässerentwicklung muss die Wiederherstellung der Durchgängigkeit sein. Dabei ist lokal zu klären, welche Maßnahme am besten für das Ökosystem vor Ort geeignet ist (z.B. Sohlgleite) und was wie gefördert werden kann. Allerdings sind für den Vollzug die Bundesländer zuständig. Falls es an rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene fehlt, würden wir uns freuen diese mit Ihnen zusammen zu erarbeiten.
FDP: Wir Freie Demokraten wollen die Energiewende auf marktwirtschaftliche Füße stellen. Dazu wollen wir das EEG unter Wahrung des Vertrauensschutzes für Altansprüche außer Kraft setzen und die erneuerbaren Energien zeitnah in den Markt entlassen. Somit würde auch der problematische Förderanreiz zum Betrieb an sich unrentabler Kleinwasserkraftanlagen künftig nach und nach entfallen.
Der Eingriff in die Gewässerökologie muss nach unserer Sicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem tatsächlichen energiewirtschaftlichen Nutzen stehen. Wir Freie Demokraten sehen diese Verhältnismäßigkeit bei vielen Anlagen der sogenannten Kleinen Wasserkraft, also bei Anlagen mit weniger als 1 Megawatt Leistung, als nicht gewahrt an.
Im Rahmen der Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie müssen für Wasserkraftanlagen die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit geprüft werden. In diesem Zusammenhang kann bei unrentablen oder schädlichen Bestandsanlagen, gerade in Natura-2000-Gebieten, auch ein Rückbau eine vernünftige Möglichkeit darstellen. Wir Freie Demokraten halten es in solchen Fällen für sinnvoll, einen Rückbau gezielt zu fördern. Für Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes sind jedoch die Länder zuständig, nicht der Bund.
Fischartenschutz/Kormoran Anteil gefährdeter Süßwasserarten
Ist der gegenwärtige Schutzstatus des Kormorans noch zeitgemäß? Sollte der Kormoran in die Liste der jagdbaren Arten des Bundesjagdgesetzes aufgenommen werden und/oder in einen der Anhänge der Vogelschutzrichtlinie?
CDU/CSU: Heute lebt in Deutschland eine große Zahl von Kormoranen. Der Bestand hat sich nach der Unterschutzstellung durch die EU-Vogelschutzrichtlinie stark entwickelt. Das führt zum Teil für Fischbestände und Fischerei zu Problemen. Schätzungsweise fangen die Kormorane in Binnengewässern mehr als 22 000 Tonnen Fisch pro Jahr – etwa genauso viel wie Berufs- und Angelfischer zusammen. Aufgrund der positiven Bestandsentwicklung streben wir eine grundsätzliche Lösung durch einen EU-Managementplan für Kormorane an, der sowohl den Interessen der Fischerei und des Fischartenschutzes wie auch dem Vogelschutz gerecht wird. Dem steht jedoch der Schutzstatus des Kormorans auf EU-Ebene entgegen. Wir setzen uns dafür ein, dass der Schutzstatus an die Bestandsentwicklung angepasst wird. Dann kann auch die Aufnahme in das Jagdrecht bzw. in die entsprechenden Anhänge der Vogelschutzrichtlinie geprüft werden.
Das nationale Artenschutzrecht bietet aber innerhalb des Rahmens der Vogelschutzrichtlinie schon heute Möglichkeiten, Schäden abzuwehren. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt Eingriffe in die Bestände der Kormorane bei nachweisbaren Schäden. Dafür sind in Deutschland die Länder zuständig, so dass bestimmte Probleme regional lösbar sein können. Dies erweist sich bei wachsenden Kormoranbeständen immer häufiger als nicht ausreichend. Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass die Bund-Länder Arbeitsgruppe Kormoran das Management in Deutschland weiterentwickelt.
SPD: In den Jahren 2004 bis 2009 hat die Bestandsentwicklung des Kormorans in Deutschland eine gewisse Spitze erreicht. Mit einem nennenswerten Anstieg der Bestände ist zukünftig nicht zu rechnen. Die Regulierung des Kormoranbestandes verläuft offenbar durch dichteabhängige Faktoren. Die nicht mehr kontinuierlich anwachsenden Brutpaarzahlen deuten darauf hin, dass der Kormoran in Deutschland die Kapazitätsgrenzen seines Lebensraums erreicht hat. Bereits heute können Kormorane unter bestimmten Vorrausetzungen (Kormoranverordnungen) bejagt werden, in Bayern werden z. B. jährlich ca. 10.000 Kormorane abgeschossen. Eine Aufnahme des Kormorans in die Liste der jagdbaren Arten ist unter diesen Umständen nicht geboten.
Wichtige Faktoren, die den Zustand der Fischfauna negativ beeinflussen, sind fehlende Durchgängigkeit, Verbau der Ufer, fehlende Wurzelunterstände oder strukturarme Gewässersohlen. Gegenmaßnahmen sind vor allem Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit, zur Verbesserung der Gewässer- und Auenmorphologie, zur Verbesserung des Wasserhaushalts, aber auch der Wasserqualität. Eine lokale
Beeinflussung der Maßnahmenwirkung durch Predation lässt sich nicht generell ausschließen. Es liegen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass hohe Kormoranbestände die Ziele der WRRL für die Fischfauna unerreichbar werden lassen.
DIE LINKE: Es ist ein Erfolg für den Artenschutz, dass die Kormoranpopulation auf das natürliche Maximum angewachsen ist. Jetzt, da das Ziel der strengen Unterschutzstellung erreicht ist, sollten differenziert nach regionalen Bestandsentwicklungen auch die Wechselwirkungen der Kormoranpopulation stärker in den Fokus rücken, damit ein fairer Interessenausgleich, nicht nur mit der Fischereiwirtschaft, sondern auch im Bezug zur Bestandsentwicklung heimischer Fischarten gefunden werden kann. Die Kormoranbestände haben sich durch den Schutz nach der EU-Vogelschutzrichtlinie erholt und die Art ist nicht vom Aussterben bedroht. Wir wollen, dass bundeseinheitliche Strategien zur Schadens- und Konfliktvermeidung sowie zur fairen Schadensregulierung entwickelt werden, um wirtschaftliche und soziale Interessen mit Naturschutzzielen zu harmonisieren und nicht gegeneinander auszuspielen. Wir wollen bundesweit verbindliche Eckpunkte für ein Kormoranmanagement, das den guten Erhaltungszustand des Kormorans genauso im Blick hat, wie den der Äsche und anderer Fischarten sowie die Sorgen der Fischereiwirtschaft. Statt auf einen Flickenteppich aus Kormoranverordnungen zu setzen, wäre es zudem immer noch sinnvoll, ein europäisches Kormoranmanagement durchsetzen, wofür sich das EU-Parlament schon vor langer Zeit ausgesprochen hat.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wir sehen hier keinen Änderungsbedarf. Für einen gesunden Fischbestand in den Gewässern wären Maßnahmen, die die massive Verbauung, Begradigung und Staustufen auflösen würden sowie die Gewässerbelastung durch Überdüngung stoppen würden viel zielführender.
Eine Aufnahme in die Liste der jagdbaren Arten halten wir nicht für nötig. Darüber hinaus hätte der Kormoran auf Grund der europarechtlichen Schutzbestimmungen sowieso eine ganzjährige Schonfrist und könnte nicht gejagt werden.
FDP: Wir Freie Demokraten werben angesichts der zum Teil stark gewachsenen Kormoranpopulationen und ihres erheblichen Fraßdrucks auf gefährdete Fischarten dafür, den Kormoran in der Tat sobald wie möglich als jagdbare Art dem § 2 des Bundesjagdgesetzes zu unterstellen, damit ein praktikables Management möglich wird.
Aalverordnung der EU
Werden Sie sich für die Umsetzung der EU-Aalverordnung und das Erreichen der beiden Quoten einsetzen? Halten Sie Maßnahmen wie die zeitweise Stilllegung von Turbinenanlagen in der Hauptwanderzeit der Aale für eine realistische Möglichkeit?
CDU/CSU: Die sogenannte Aalverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, enthält Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des europäischen Aals. Die Verordnung verpflichtet dafür die Mitgliedstaaten, Managementpläne zu erarbeiten. In Deutschland sind diese Pläne (neun Einzugsgebiete in Deutschland) von den Ländern unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet worden. Kern des deutschen Aalmanagementplans sind Besatzverfahren. Wir sind bestrebt, die beiden Quoten der Aalverordnung zu erreichen und werden dabei weiterhin auf Förderung des Aalbesatzes wie auch auf eine verbesserte Durchgängigkeit der Fließgewässer hinarbeiten.
Auch beeinflusst das Betriebsregime, d. h. die Betriebsweise in Kombination mit den Wanderzeiten der Arten, die standortspezifische Gefährdung bzw. Schädigungsrate. Wir sprechen uns für eine möglichst fischschonende Bewirtschaftung aus. Ob eine zeitweise Stilllegung von Turbinenanlagen in der Hauptwanderzeit der Aale dazu beitragen kann und realisierbar ist, müssen die dafür zuständigen Länder anhand der Gegebenheiten vor Ort entscheiden.
SPD: Zur Umsetzung der EU-Aalverordnung sind auf Ebene der Bundesländer verschiedene Maßnahmen getroffen worden. Der Umsetzungsbericht 2015 stellt fest, dass die Zielgröße von 40 % Blankaalabwanderung bei deutschlandweiter Betrachtung im Zeitraum 2011-13 erreicht wurde. Allerdings war der Grad der Zielerreichung im Vergleich der deutschen Aal-Management-Einheiten mit 4 % – 123 % sehr unterschiedlich, in 4 der Einheiten wurde die Zielgröße 40% nicht erreicht.
Eine staatlicherseits angeordnete zeitweise Stilllegung von Turbinenanlagen wäre ein Eingriff in Eigentumsrechte, der nicht zuletzt wegen häufig vorhandener alter Wasserrechte ausgesprochen schwierig ist und Kompensationsfragen aufwirft. Erschwert wird die Situation dadurch, dass die Stilllegung eines einzelnen Kraftwerks nicht ausreichen würde, sondern alle Kraftwerke stillgelegt werden müssten, um einen vollständigen Erfolg zu erzielen.
DIE LINKE: Unser Ziel ist in jedem Fall eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. Nur wenn diese sich ausreichend regenerieren können, werden sie den Menschen dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung stehen. Das bedeutet in Bezug auf den Aal, dass die EU Aalverordnung umgesetzt wird, denn der Bestand war bis zum Inkrafttreten der Verordnung 2007 stark zurückgegangen. Deshalb bestand hier Handlungsbedarf zur Wiederauffüllung für den gesamten Bestand des Europäischen Aals. Neben der Durchgängigkeit der Fließgewässer, strikten Regelungen und Prüfungen der EU zur Glasaalfischerei den oben genannten Eckpunkten zum Kormoranmanagement unterstützt DIE LINKE Maßnahmen für eine nachhaltige Fischereiwirtschaft, die langfristig eine Stabilisierung der Aalbestände und damit den höchstmöglichen Dauerertrag zum Ziel hat. Bei allen Maßnahmen darf allerdings nicht vergessen werden, dass der Aal ohne den unermüdlichen Besatz auch durch die Anglervereine längst ausgestorben wäre.
Ja, wenn das Monitoring dieser Maßnahmen Erfolge für die Stabilisierung der Aalbestände nachweist.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Es ist traurig, dass eine solche Verordnung überhaupt notwendig ist. Die Antwort auf die Frage lautet: ja, unbedingt!
Ja, wir halten es für sehr wichtig, dass der europäische Aal weiterhin in unseren Gewässern eine Heimat hat. Dies ist für uns auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Landwirtschaft wird jedes Jahr mit Milliarden gefördert, zu einem wenn auch viel zu geringen Anteil auch für Umweltmaßnahmen. Windkraftanlagen bekommen Auflagen zur Abschaltung zu bestimmten Zeiten. Es erschließt sich uns nicht, warum solche Auflagen nicht auch an Wasserkraftwerke gestellt werden und, wenn dieses nicht entschädigungsfrei möglich ist, hier entsprechende Ausgleichszahlungen vorzunehmen. Wir Freie Demokraten setzen uns für die Erreichung der beiden Quoten ein. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der EU-Aalverordnung durch die Länder werben wir für eine Harmonisierung der zum Teil widersprüchlichen Maßnahmen. So erscheint es kaum sinnvoll, dass am badischen Rheinufer unter Verweis auf die EU-Verordnung eine ganzjährige Schonzeit für den Aal gilt, während das gegenüber liegende Rheinland-Pfalz von einer derartigen (und mit Blick auf den Bestand vermutlich wirkungslosen) Regelung absieht. Aus unserer Sicht müssen die weitere Herstellung und Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit sowie ein wirksames Kormoranmanagement im Zentrum der Bemühungen stehen. So wie im Rahmen von Genehmigungsverfahren für neue Windenergieanlagen entsprechende Abschaltzeiten als Auflage zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen angeordnet werden können, ist dies aus unserer Sicht grundsätzlich auch als Auflage beim Betrieb von Wasserkraftanlagen vorstellbar. Da längere Abschaltzeiten während der Hauptwanderzeit jedoch mit erheblichen Einnahmeausfällen für die Betreiber verbunden wären, wollen wir auch die Erforschung anderer praktikabler Möglichkeiten wie beispielsweise des Ansatzes eines betriebsintegrierten Turbinenmanagements oder auch verbesserte Bypass-Systeme fördern.
Reinhaltung der Gewässer
Sehen Sie Möglichkeiten der Durchsetzung von § 62 Wasserhaushaltsgesetz in der Praxis mehr Nachdruck zu verleihen, um solche Gewässerverunreinigungen zu verhindern?
CDU/CSU: Die Verhinderung des Eintrags von Silagesickersäften in Gewässer ist uns ein wichtiges Anliegen. Deshalb haben wir dafür gesorgt, dass es noch in diesem Jahr eine bundesrechtliche Regelung geben wird mit Bestimmungen für JGS-Anlagen (Silos und Behälter für Jauche, Gülle, Sickersäfte). Sie müssen zukünftig so gebaut und betrieben werden, dass dunghaltige Stoffe nicht austreten können, bei Undichtigkeiten ausgetretene Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und bei Störungen oder Unfällen ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden können. So sollen neue Lagerstätten für Silage künftig seitlich eingefasst werden müssen und gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass Jauche und Silagesickersaft vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt werden. Bestehende JGS-Anlagen müssen weiterhin den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechen. Bei Verdacht auf erhebliche oder gefährliche Mängel sollen die Behörden eine Sachverständigen-Prüfung einleiten können.
SPD: Der Vollzug des WHG liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Leider sind die Wasserverwaltungen oftmals personell nicht in der Lage, die Einhaltung der Vorschriften so gründlich zu überprüfen, wie es geboten wäre.
Die neue AwSV enthält jetzt auch Regelungen zur Bauweise von JGS-Anlagen, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind. Für dieses Aktionsprogramm wurde eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt, in der die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen der Realisierung des Programms ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
DIE LINKE: Der Vollzug des § 62 Wasserhaushaltsgesetz und der dazugehörigen „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ obliegt zumeist den zuständigen Behörden der Länder. Hier kann und muss, wie in den Bundesbehörden, für eine ausreichende Personalausstattung gesorgt sein, damit die Erfüllung derlei Vollzugsaufgaben gewährleistet ist.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Grundsätzlich ja. So soll auf Bestreben von uns Grünen in Bund und Ländern in der novellierten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auch die JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Sickersilagesaft) in der Landwirtschaft bundeseinheitlich geregelt werden. Dort sollten dann eigentlich selbstverständliche Auflagen für Errichtung und Bewirtschaftung der Anlagen z.B. Leckageerkennungssysteme festgeschrieben werden. Bisher weigert sich die Bundesregierung, die Verordnung mit den Änderungen in Kraft zu setzen. Wir würden uns in dieser Frage eine starke und wahrnehmbare Unterstützung der Angelverbände wünschen, wie sie andere Betroffene wie z.B. die Recyclingwirtschaft geleistet haben.
FDP: Der Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen obliegt den zuständigen Behörden der Länder und stellt sich dementsprechend unterschiedlich dar. Wir Freie Demokraten setzen uns in den Ländern für gut ausgestattete Vollzugsbehörden ein, damit eine wirksame Aufsicht und Kontrolle sichergestellt ist.
Entnahmefenster
Wie bewerten Sie die Einführung eines solchen für einzelne Fischarten spezifisch festzulegenden Entnahmefensters als Ersatz für das Mindestmaß?
CDU/CSU: Eine Bewirtschaftung mittels Entnahmefenster ist sinnvoll, wenn die zurückgesetzten Tiere eine hohe Überlebenswahrscheinlichkeit haben und damit dem Bestand nicht verloren gehen, wie dies z. B. in der Meeresangelfischerei auf Dorsch von Booten oder Kuttern aus der Fall ist. Wir sind der grundsätzlichen Auffassung, dass es überzeugende hegerische Gründe dafür geben kann, Fischbestände im Meer oder in Binnengewässern mit einem Mindest- und einem Höchstmaß (Entnahmefenster) zu bewirtschaften. Dies soll auf örtlicher Ebene im Rahmen von Bewirtschaftungs- oder Hegeplänen darstellbar sein.
SPD: Die Einrichtung eines fischartenspezifischen Entnahmefensters ist ein interessanter Ansatz. Er erfordert aber zusätzliche Regelungen, deren Sinn von vielen Angelfreunden nicht auf den ersten Blick erkannt werden dürfte. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Entnahmefenster nicht verstärkt vor Ort in den Angelvereinen diskutiert und dann in den vereinsspezifischen Regularien festgelegt werden sollten. Dadurch könnte auch regionalen Spezifika besser Rechnung getragen werden.
DIE LINKE: Dies ist ein richtiger Ansatz und als Ergänzung zum Mindestmaß zu befürworten. Die Fischereiausübungsberechtigten, die in der Regel die Gewässer gepachtet haben, dürfen nicht nur Fische fangen, sondern sind auch zur Hege verpflichtet und für gesunde Bestände verantwortlich. Statt bei zurückgehenden Beständen das Mindestmaß immer weiter über das (landes-)gesetzliche Maß zu erhöhen, können auch Entnahmefenster eine geeignete Hegemaßnahme darstellen. Die Praxis, ältere Laichfische wieder zurückzusetzen, wird von vielen vernünftigen Anglerinnen und Anglern auf der ganzen Welt praktiziert. DIE LINKE ist gegen die Illegalisierung dieser für Fischbestände schonenden Art zu angeln.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Die Fischerei, auch die Freizeitfischerei inklusive der Freizeitangelei muss sich an die Bestimmungen des Tierschutz- und des Naturschutzgesetzes halten. Sie ist außerdem zur Einhaltung einer „guten fachlichen Praxis“ verpflichtet, deren Regelungen durch das jeweilige Fachrecht, die Fischereigesetze der Länder, zu konkretisieren sind. Beim Angeln ist es nur eingeschränkt möglich, den Fang bestimmter Arten und bestimmter Größen der Fische auszuschließen. Deshalb gibt es neben der Fanggröße und den Schonzeiten auch für seltene Arten eine Rücksetzpflicht. AnglerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, verantwortungsbewusst zu handeln und nur die gefangenen Tiere zurücksetzen, die eine sehr hohe Überlebenschance haben. Wir gehen davon aus, dass sich die übergroße Zahl der AnglerInnen so verhält.
Dabei ist zu beachten, dass der Beifang in der Freizeitfischerei an Bedeutung gewinnt, wenn ein hoher Prozentsatz gefangener Fische zurückgesetzt wird. Stress oder Verletzungen können mit erhöhter Mortalität und subletalen Fitnessverringerungen verbunden sein. Eine schonende und tierschutzgerechte Behandlung der Fische, eine kurze Dauer von Drill und Handlingzeit und die Vermeidung des Luftkontaktes verringern die Mortalität – deshalb ist dies zwingend zu beachten. Fischerei mit dem Ziel der Trophäensammlung ist in Deutschland verboten.
FDP: Aus Sicht von uns Freien Demokraten kann das Entnahmefenster im Sinne eines schonenden Umgangs mit den Fischbeständen und der Erhaltung einer naturnahen Altersklassenverteilung der Fische eine sinnvolle Alternative zum Mindestmaß darstellen. Gleichwohl fällt auch diese Entscheidung in die Hoheitsrechte der Länder.
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. (DAFV)
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 32 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen insgesamt rund 520.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
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