Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV), dass für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in der Nordsee auch 2024 die bekannten Regeln aus 2023 gelten:
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 gilt für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch EU-rechtlich folgendes (siehe Art. 10 Absatz 5):
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:
- a) Vom 1. Februar bis zum 31. März 2024
- i) ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;
- ii) ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
- b) Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024
- i) dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
- ii) müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen; iii) dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
Das unter a) genannte im Rahmen des EU-Rechts zulässige Angeln nach dem Prinzip „Fangen und Zurücksetzen“ („catch & release“) gilt allerdings in Schleswig-Holstein nicht, weil es sowohl gemäß Landesrecht (Landesfischereigesetz § 39) als auch nach Bundesrecht (Tierschutzgesetz) verboten ist. Das heißt, im Zeitraum 01.02. – 31.03.2024 ist das gezielte Angeln auf Wolfsbarsch nicht zulässig; zufällig beim Angeln auf andere Fischarten mitgefangene Wolfsbarsche sind unverzüglich schonend zurückzusetzen, so das MLLEV.
-A. Bünting-