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Einschränkungen beim Fang von Wolfsbarschen

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Bild: Redaktion
Zum Schutz der Wolfsbarsche hat die EU Einschränkungen beschlossen, die auch für Hobbyangler gelten. Bild: Redaktion

Folgendes hat das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven in einer Pressemitteilung vom 2. Februar 2016 für Küstengewässer bekannt gegeben:

“Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hat die Europäische Union Regelungen für den Fang des Wolfbarsches (Dicentrarchus labrax) erlassen. Diese Regelungen betreffen auch die Freizeitfischerei. Es wird sowohl ein Fangverbot vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ausgesprochen (Fangen und Zurücksetzen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 VO (EU) 2016/72 ist in Niedersachsen (abgeleitet aus dem Tierschutzgesetz) und Schleswig-Holstein (§ 39 des Fischereigesetzes für Schleswig-Holstein) verboten) als auch eine Fangbeschränkung eingeführt (vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 pro Fischer und Tag ein Wolfsbarsch).

Die ICES-Divisionen IVb und IVc in Artikel 10 Absätze 5 und 6 VO (EU) 2016/72) umfassen die deutschen Hoheitsgewässer und die Ausschließliche Wirtschaftszone.”

Auszug aus der Verordnung:

Artikel 10 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(5) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and- release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(6) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in nachstehenden Zeiträumen und nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden:

a) vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh;

b) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

Karte der ICES-Fangzonen…

-pm-

Kommentar aus der Redaktion von Birger Domeyer:

Ich möchte mich kurz in dieses Thema einschalten, weil hier einige rechtliche Dinge durcheinander geworfen werden. Den Zusatz in der Meldung “Fangen und Zurücksetzen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist verboten” ist rechtlich nicht korrekt und wird in der Anglerschaft erneut zu Verwirrungen führen, die dazu beitragen, dass absolut jeder Fisch abgeschlagen wird. Ein solches Gesetz besteht im Fischereirecht Niedersachsens nicht und kann auch nicht aus dem Tierschutzgesetz abgeleitet werden, diese Aussage wäre also für Niedersachsen gänzlich falsch. Einen Paragraphen zum Zurücksetzen von Fischen gibt es im Tierschutzgesetz nicht.

Im Fischereigesetz Schleswig-Holstein wurde der Artikel 39 ergänzt, der folgende Aussagen beinhaltet:

(…) 3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen
Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release) sowie
4. das Aussetzen von Fischen in fangfähiger Größe zum Zwecke des alsbaldigen
Wiederfangs mit der Handangel (…)

Aus diesen beiden Sätzen lässt sich keineswegs ableiten, dass das Zurücksetzen von Fischen generell verboten ist. Elementar ist hier, dass das vorsätzliche Beangeln eines Fisches mit dem Ziel, ihn zurückzusetzen, verboten ist. Nur mal zwei Beispiele, in denen ein Zurücksetzen auch in Schleswig-Holstein erlaubt ist:

1. Ein Angler stellt dem Hecht mit einem Kunstköder nach, fängt aber versehentlich einen maßigen Zander. Diesen möchte er nicht verspeisen, weil er den Fisch nicht mag. Er darf ihn also zurücksetzen, weil sein Zielfisch der Hecht war. Fazit: Der Angler hat also nicht von vornherein das Zurücksetzen des Zanders beabsichtigt, also darf er es.

2. Ein Angler stellt dem Hecht nach, weil er einen verspeisen möchte. Er fängt auch einen, der ist aber 1,30 Meter lang und in einer konditionell schlechten Verfassung. Für einen einzelnen Angler wäre dieser Hecht zu viel, um ihn alleine essen zu können, zudem kann der Angler absehen, dass das Fleisch des konditionell schwachen Hechtes nicht gut schmecken wird. Er darf auch diesen Fisch wieder schwimmen lassen, weil er für die Küche in diesem Fall ungeeignet ist. Fazit: Der Angler hat nicht vorsätzlich auf einen ungenießbaren Großhecht geangelt, er hatte auch nicht den Vorsatz, den Fisch nur schwimmen zu lassen, um ihn später erneut zu fangen. Zudem hat er keinen vernünftigen Grund, den Hecht zu töten, denn essbar ist er für diesen Angler nicht.

Die Zusätze “Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen ist in Niedersachsen und Schleswig-Holstein verboten” sind inhaltlich so nicht korrekt, weil sie weder dem Tierschutzgesetz, noch dem Fischereigesetz eines der angesprochenen Länder entsprechen. Weil diese durchaus sinnvollen Gesetze von Angelvereinen nicht richtig verstanden werden, entstehen große Unsicherheiten seitens der Angler. Die Folge: Die Vereine gehen auf Nummer sicher und ergänzen in Ihren Vereinssatzungen: “Jeder gefangene Fisch muss getötet werden”. Die Folge sind aus Unsicherheit leer gefischte Gewässer. Das kann und soll sicher nicht Sinn unserer Fischereigesetze sein. Hier müssen wir Aufklärungsarbeit leisten und Sicherheit verbreiten, was mit dem Satz “Fangen und Zurücksetzen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist verboten” sicherlich nicht gegeben ist.

Birger Domeyer

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