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Hessen: Zanderschonzeit aufgehoben

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Bild: Henning Stilke
Für viele unverständlich: In Hessen wird die Zanderschonzeit aufgehoben, gleichzeitig aber das Mindestmaß des Zanders erhöht. Bild: Henning Stilke

Die Hessische Fischereiverordnung (HfischV) wurde durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geändert.

Damit gelten seit dem 15. Dezember 2016 an hessischen Gewässern teilweise neue Bestimmungen (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20 vom 14. Dezember 2016). Hier die wichtigsten Veränderungen für Angler:

1. Die Schonzeit des Zanders wurde aufgehoben und das Mindestmaß auf 50 Zentimeter festgelegt.

2. Der Besatz von Zandern ist nur noch in stehenden Gewässern erlaubt, die ständig gegen den Fischwechsel abgesperrt sind. Talsperren, die von natürlichen Fließgewässern gespeist werden, welche einlaufseitig nicht gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, sind von dieser Regelung unmittelbar betroffen. Das sind beispielsweise der Edersee und der Diemelsee.

3. Bach-, Meer-, und Seeforellen werden als Atlantische Forelle zusammengefasst. Das Mindestmaß beträgt 25 Zentimeter. Exemplare von mehr als 60 Zentimetern Länge dürfen nicht mehr entnommen werden.

4. Die Regenbogenforelle darf grundsätzlich nicht mehr in Fließgewässern besetzt werden und in stehenden Gewässern nur, wenn diese ständig gegen den Fischwechsel abgesperrt sind (s. o.).

5. Der Besatz mit Aalen ist in allen stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, verboten.

6. Fische, die einem Fangverbot unterliegen und nach der Anlandung nicht mehr überlebensfähig sein werden oder bereits verendet sind, müssen getötet und unverzüglich vergraben werden

Hinsichtlich der Verbote von Besatzmaßen kann die Obere Fischereibehörde grundsätzlich Ausnahmen zulassen und Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Einen Kommentar zur Änderung der Hessischen Fischereiverordnung vom Diplom-Wirtschaftsjuristen Benjamin Ferger lesen Sie in der März-Ausgabe der FISCH & FANG – ab 15. Februar am Kiosk!

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