Aktuelle Meldungen NABU scheitert mit Klage gegen Kormoran-Verordnung in Sachsen-Anhalt

NABU scheitert mit Klage gegen Kormoran-Verordnung in Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage des NABU abgewiesen. Bild: Olaf Lindner
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage des NABU abgewiesen. Bild: Olaf Lindner

Eine Normenkontrollklage des NABU wegen der Rechtswidrigkeit der Kormoran-Verordnung in Sachsen-Anhalt wurde abgewiesen.

Am 22. November 2017 wurde die Normenkontrollklage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) wegen der angeblichen Rechtswidrigkeit der Kormoran-Verordnung in Sachsen-Anhalt vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg verhandelt. Der DAFV, Vertreter der Kormorankommission und der ansässigen Landesverbände waren bei der Verhandlung vor Ort.

Der wesentliche Klagegrund war die Auffassung des NABU, dass die geltende Kormoran-Verordnung (KormVO) in Sachsen-Anhalt zeitlich und räumlich begrenzt werden muss.

Die geltende KormVO gestattet Abschüsse landesweit an allen Gewässern. Also dürfen Kormorane an Orten geschossen werden, wo es eigentlich nicht nötig wäre. Die KormVO legitimiert die Tötung von Kormoranen aufgrund einer Artenschutzrechtlichen Ausnahme zum Schutz bedrohter Fischarten und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zwar auch in Bereichen in denen der Zweck nach Auffassung der Kläger nicht erfüllt wird. Der einzelne Jäger könne das gar nicht erkennen. Die KormVO verstößt mit der Erlaubnis Tiere an Stellen zu töten, an der der vernünftige Zweck nicht erreicht werden kann gegen das Tierschutzgesetz. Dieser Auffassung folgte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg nicht und wies die Klage des NABU Sachsen-Anhalt einen Tag nach der Verhandlung ab. Eine ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

NABU erkennt negativen Einfluss des Kormorans auf geschützte Fischarten an

Im Rahmen des Schutzes der natürlichen Fischfauna wirft der Richter die Frage auf, warum die Äschenbestände soweit zurückgegangen sind.

Der NABU bestreitet nicht (mehr), dass der Kormoran auch ein Grund für den Rückgang der Äsche ist. Eine Mitverursachung des Kormorans auf den Rückgang bedrohter Fischarten wird nicht in Abrede gestellt, es stellt aber keinen monokausalen Zusammenhang dar.

Neben einer Reihe verfahrensrechtlicher Fragen, kamen weitere Aspekte zur Sprache: Die fehlende zeitliche Begrenzung der KormVO, mögliche negative Effekte durch Kollateralschäden (z.B. Einfluss auf andere geschützte Vogelarten), dass das das Beteiligungsrecht verletzt wurde, da der NABU im Vorfeld der KormVO in notwendige Unterlagen keine Einsicht nehmen konnte.

Am Ende beteuert der Kläger, dass die Klage mit der Absicht eingereicht wurde, einen Ausgleich zwischen dem Vogel- und Fischartenschutz in Sachsen-Anhalt herzustellen. Der NABU fühle sich laut eigener Aussage als anerkannter Naturschutzverband im gleichen Maße dem Schutz bedrohter Fischarten verpflichtet. In diesem Zusammenhang will der DAFV anmerken, dass die aufwendigen Vergrämungsmaßnahmen zum Schutz bedrohter Fischarten durch die ausufernden Kormoranbestände fast ausschließlich durch Angler, Fischer, Fischwirtschaften und Jäger erbracht werden. Das solche Maßnahmen grundsätzlich notwendig sind, stellt der NABU augenscheinlich nicht in Frage.

Der DAFV sieht in dem Verfahren die offensichtlichen Mängel der geltenden Regelungen. Es zeigt sich, dass die KormVO mit ihren fortwährenden Problemen keine langfristige Lösung für den Schutz bedrohter Fischarten und die Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden darstellt. Das Problem der anerkannt notwendigen Vergrämungsmaßnahmen wird seit Jahren auf die Angler, Fischer und Jäger abgewälzt. Dabei werden sie nicht selten zusätzlich angefeindet, wenden ihre Freizeit und erhebliche Geldmittel dafür auf. Wenn man zeitlich und örtlich nicht begrenzte Artenschutzrechtliche Ausnahmen gestattet, so darf man die Frage stellen, wodurch der Schutzstatus für den Kormoran überhaupt noch gerechtfertigt ist.

Der DAFV fordert das Problem endlich anzugehen und die Aufnahme des Kormorans in Anhang II a der Vogelschutzrichtlinie.

-pm-

Die mobile Version verlassen