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Anlandeverpflichtung gilt nicht für Angler

Trolling auf der Ostsee. Die Anlandeverpflichtung für Berufsfischer gilt nicht für Freizeitangler. Foto: DAFV, Olaf Lindner

Angler dürfen in Meeresgebieten der EU auch weiterhin Fische zurücksetzen. Bereits im Dezember wurde zwischen den EU-Institutionen eine vorläufige Vereinbarung getroffen, welche die Freizeitfischerei von der sogenannten „Anlandeverpflichtung“ in Meeresgebieten ausnimmt.

Die European Anglers Alliance (EAA) und die European Fishing Tackle Trade Association (EFTTA) haben sich über Jahre für diese Entscheidung eingesetzt, dies berichtet der Deutsche Angelfischer Verband (DAFV) in einer aktuellen Pressemitteilung. Am 24. Januar wurde das Abkommen vom Ausschuss für Fischerei des Parlaments angenommen. Eine endgültige Annahme durch den Rat, die Kommission und das Plenum des Parlaments steht noch aus, gilt aber als wahrscheinlich.

Was ist eine Anlandeverpflichtung?

Die Anlandeverpflichtung wurde von der EU eingeführt, um die Praxis der Berufsfischerei zu beenden, marktfähigen Fisch zurück ins Meer zu werfen. Rückwürfe erfolgten, wenn Fischer unabsichtlich Fisch gefangen hatten, für den sie keine Quote besaßen, oder wenn sie beschädigten, wenig profitablen Fisch bzw. untermaßigen Fisch gefangen hatten, den sie nicht verkaufen konnten. Da viele der zurückgeworfenen Fische nicht überlebensfähig sind, gehen sie dem Bestand verloren, ohne von den Fangquoten erfasst zu werden.

Schon damals galt die Einschränkung, dass Fänge zurückgeworfen werden dürfen, wenn für die Fische eine hohe Überlebenswahrscheinlichkeit besteht. Bei Fischen, welche mit der Angel gefangen werden, wurde das in Studien, unter anderem vom Thünen Institut, wissenschaftlich belegt. Darüber hinaus hätte eine Anlandeverpflichtung für Angler sämtliche Schonzeiten und Mindestmaße außer Kraft gesetzt.

Formell gültig, praktisch nicht gewollt

In einem Schreiben vom 22. Dezember 2016 bestätigte die EU-Kommission, dass die Anlandeverpflichtung in Meeresgebieten auch für die Freizeitfischerei formell Gültigkeit besitzt. Auf Nachfrage der Mitgliedsverbände der EAA bei ihren jeweiligen Ministerien in den Mitgliedsstaaten wurde schnell klar, dass kein Land in der EU Interesse zeigte, die Regelung für die Freizeitfischerei auch in der Praxis durchzusetzen. Diese Ansicht vertrat von Anfang an auch, das in Deutschland für diesen Sachverhalt zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Abstimmung mit dem DAFV.

Rund drei Jahre sind die EAA und weitere Organisationen bei verschiedensten EU- und nationalen Einrichtungen vorstellig geworden und haben gefordert, die Regelung für die Freizeitfischerei aus der Gemeinsamen Fischereipolitik zu streichen. Im Rahmen der Überarbeitung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne, hat der EU-Fischereirat diese Forderung jetzt endlich aufgegriffen.

-pm/dafv-

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